Seit dem 1. Oktober 2016 können Kunden jene Verträge, die sie online abgeschlossen haben, auch online kündigen. Somit ist eine schriftliche Kündigung mit eigenhändiger Unterschrift nicht mehr notwendig. Der Kunde kann seinen Vertrag also mit Brief, per Fax, E-Mail oder auch per SMS oder PDF kündigen. Zu beachten ist, dass der Vertragsinhaber klar erkennen geben muss, dass er den Vertrag kündigen möchte – in dem Schreiben muss also eindeutig stehen, dass der Vertrag gekündigt werden soll. Notariell beglaubigte Verträge können weiterhin nur mittels eigenhändiger Unterschrift gekündigt werden – das gilt auch für Arbeitsverhältnisse und Mietverträge.
Verträge, die der Konsument online abgeschlossen hat, können nun auch online gekündigt werden
Bislang haben die Unternehmen auf eine „schriftliche Kündigung“ bestanden. Das bedeutet? Das Unternehmen ermöglicht zwar den schnellen, bequemen und unkomplizierten Vertragsabschluss über die Internetseite, will aber einen altmodischen Brief zugestellt bekommen, wenn der Vertrag gekündigt werden soll. Diese Vorgehensweise ist leicht erklärt: Das Unternehmen will den Kunden sofort gewinnen – hat der Kunde mitunter eine länger Bedenkzeit oder muss erst ein Schreiben aufsetzen, so wird er vermutlich von einem Wechsel des Strom-, Kabel- oder Mobilfunkanbieters absehen. Hat das Unternehmen den Kunden gewinnen können, so wird natürlich in erster Linie die Absicht verfolgt, dass der Kunde so lange wie möglich erhalten bleibt. Somit gibt es keine einfache, bequeme und schnelle Kündigungen. Doch seit 1. Oktober 2016 haben die Kunden sehr wohl die Möglichkeit, dass sie Online-Verträge auch online kündigen können. Die Textform ist zwar erforderlich, jedoch kann auf eine Schriftform verzichtet werden. Das bedeutet? Die Kündigung kann per Brief, per Fax, per E-Mail, per SMS oder per PDF übermittelt werden. Die eigenhändige Unterschrift, die vor dem 1. Oktober 2016 noch wichtig war, damit der Vertrag gekündigt werden konnte, ist somit nicht mehr erforderlich. Wird eine Kündigung ohne Unterschrift übermittelt, so wird diese rechtswirksam, wenn der Vertragsinhaber deutlich zu erkennen gibt, dass er den Vertrag kündigen möchte. Dennoch gibt es ein paar Ausnahmen, die unbedingt berücksichtigt werden müssen: Mietverträge, notariell beglaubigte Verträge oder Arbeitsverhältnisse können nur per eigenhändiger Unterschrift gekündigt werden.
Die Transparenzverordnung
Seit dem 1. Juli 2017 gibt es auch die sogenannte Transparenzverordnung. Diese Verordnung hat wichtige Änderungen gebracht, die vor allem den Verbrauchern helfen wird: Der Verbraucher, der einen neuen Handy-, Daten- oder Festnetztarif abschließt, muss im Vorfeld über diverse Bestimmungen informiert werden – versteckte Gebühren, nicht nachvollziehbare Kündigungsfristen oder sonstige Klauseln, die den Vertrag kompliziert machen, gibt es also nicht mehr. Die kleingedruckten Zeilen, die immer am Ende des Vertrages zu finden waren, müssen nun genauso wie die positiven Vertragselemente behandelt werden. Folgende Punkte müssen nun detailliert aufgeschlüsselt sein:
• Die Kosten des gewählten Tarifs
• Die minimale, die maximale und auch die übliche Datenübertragungsrate für Up- und Download
• Seit welchem Zeitpunkt das Produkt angeboten wird
• Ab wann es zu einer Datendrosselung kommt
• Welche Dienste nicht in das zur Verfügung gestellte Datenvolumen fließen
Auch zur Kündigungsfrist müssen detaillierte Angaben gemacht werden; mitunter muss sich im Vertrag auch der Hinweis finden, zu welchem Zeitpunkt eine automatische Vertragsverlängerung eintritt. Der Verbraucher kann also durch die Transparenzverordnung recht schnell überprüfen, ob die Leistungen, die ihm im Vorfeld versprochen wurden, auch tatsächlich angeboten und eingehalten werden.